Vor 190 Jahren: Teilung der Gemeinheiten

. Karte der Feldmark von 1827

Ein langer Text kommt jetzt, aber sorry, es gibt keine Fotos von damals.

Nachdem der Frielinger Brinkes geteilt war (1826)[1], wurde in und um Frielingen in großem Stil vermessen und kartiert. Alle bisher gemeinsam genutzter Heide- und Weideflächen sowie der Triften und sonstigen Plätze und Einrichtungen der Gemeinschaft sollte geteilt werden. Offensichtlich hatten die ersten Früchte der Generalteilung mit Osterwald, Horst und Otternhagen die Dorfbewohner davon überzeugt, dass die Privatisierung der Gemeinheiten dem Einzelnen Bauern nutzten[2]. Dass er intensiver und unabhängiger wirtschaften konnte.

Die Gemeinheitsteilungsordnung für das Fürstentum Calenberg wurde erst 1824 eingeführt[3]. Ein Großteil der Dörfer im Hannoverschen unternahm diesen Schritt erst 30 bis 40 Jahre später. Wir müssen unsere Frielinger Altvorderen also als fortschrittlich bezeichnen, was die frühe Durchführung dieser Reformen betraf[4].

Wie gesagt, hatte die Nutzung der Gemeinheiten bisher in „Hude und Weide für alles Vieh, Plaggenhieb und Bültenhieb“ bestanden. Die künftige Nutzung stellte man sich wie folgt vor:

„Ein großer Teil der geteilten Gemeinheit liegt unmittelbar vor dem Dorfe Frielingen und besteht aus einem guten mit Lehm und Sand vermischten Boden, der sich, wenn erst die nötigen Abwässerungsvorrichtungen geschaffen seyen, ganz besonders zur Ackerkultur eignen wird. Ein anderer, ebenso bedeutender Teil der Gemeinheit verspricht mit weniger Kostenaufwand die herrlichsten Wiesen, woran das Dorf bisher großen Mangel litt. Der dritte und letzte Teil der Gemeinheit besteht aus gutem Heideboden, der bei ordnungsmäßiger Nutzung jedem Interessenten die nötigen Plaggen liefert, und außerdem noch den Schafen eine gute und gesunde Weide verspricht. Die Landwirtschaft dieser Gemeinde dürfte daher außerordentlich gewinnen, wenn nur erst die Arbeit und Zeit kostende Urbarmachung der neuen Anteile überwunden sein wird.“[5]

Bemerkenswert ist, dass mit der Gemeinheitsteilung keine Verkoppelung (keine erste Flurbereinigung) verbunden war[6]. Zwar wurde ein regelmäßiges Wege- und Gewässernetz nach damals modernen Gesichtspunkten in der ganzen Gemarkung angelegt. Eine Neuparzellierung und Zusammenfassung des zersplitterten Besitzes der einzelnen Bauern, über den sie vor der Teilung schon verfügten und zu dem jetzt noch weitere zerstreut liegende Stücke hinzukamen, unterblieb. Es fanden lediglich einige „Vertauschungen“ unter den Meiern und Kötnern für deren Ackerland im Klüterfelde statt. Das wäre im heutigen Sinne nach dem Flurbereinigungsgesetz ein „freiwilliger Landtausch“ gewesen. Mit großen Schlägen, kurzen Wegen und klaren Grenzen konnten die Frielinger also auch künftig noch nicht wirtschaften. Ein Teil der Flächen wurde der Schule zugeschlagen[7].

Der Grund für die unterlassene Verkoppelung wird in den hohen Kosten zu suchen sein. Die ohnehin recht umfangreichen Katasterarbeiten waren kaum von der Gemeinde und den Bauern aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Selbst das gemeindeeigene Hirtenhaus musste veräußert werden, um die mit der Gemeinheitsteilung verbundenen Unkosten bestreiten zu können. Eine Vermessung der vielen alten Parzellen und die Abmarkung der gesamten neuen Flur wäre also finanziell untragbar geworden, so dass man sich auf diese Teillösung beschränken musste.

Das wird auch deutlich aus dem Schreiben des Frielinger Vorstehers Heinrich Öhlschläger vom 11. Juni 1827 an die Landdrostei:

 

 

Schreiben des Frielinger Vorstehers Öhlschläger vom 11. Juni 1827 an die Landdrostei wegen des Frielinger Hirtenhauses:

„Zur hohen Königl. Großbritannisch Hannoverschen Landdrostei, Hochwohlverordnete Landdrost, Assessoren und Räthe, Hoch und Hochwohlgebohrene Gnädige Hochzugebietende Herren.

Eure Excellenze Hoch und Hochwohlgeboren Gnaden werden allergnädigst geruhen, unser unterthänigste Bitte vortragen zu lassen.

Wir endes unterschreibenden der Dorfschaft Frielingen Amts Neustadt a. Rbge., theilen unsere sämmtlich Gemeinheit und heben auch die Koppelhude gäntzlich auf, nachdem wir nun schon etwa ziemlich Kosten bezahlt haben und noch der größte Theil unbezahlt ist, und wir uns nicht gern in Schulden setzen wollten, so haben wir beschlossen, dass in der Gemeinde stehende Hirtenhaus, wobey ein Garten etwa 1/4 Morgen, vier kleine Stück Feldland, ungefähr 2 Morgen haltend, da zu haben wir noch eine Wiese 1 1/2 Morgen haltend, welche wir auch dabei geben wollen, und aus der gemeinen Heid-Weide so viel als ein Anbauer hieselbst erhält, dabey zu geben und es öffentlich anbietend verkaufen zu lassen, und aus den Auskünften die nachfallenden Theilungs-Kosten etwa zu bestreiten und möchten dahero Euer Excellenze Hoch und Hochwohlgeborene Gnaden ganz gehorsamst und Unterthänigst bitten, uns allergnädigst zu verwilligen, dieses Hirtenhaus nebst den vorbeschriebenen Grundstücken verkaufen zu dürfen. Indem uns, die an dieser Theilung arbeitenden versichern, dass nächsten Herbst jeder seinen Theil erhalten würde, so werden wir auch als dann die ferneren Kosten wohl bezahlen müssen. Da dieses für einen jeden von uns vorteilhaft scheint, so glauben wir gewiß, dass selbst mit Beypflichtung Hohes Königl. Amt sich davon keinen Anstoß finden wird.

Wir getrösten uns einer gnädigen Erhörung und verharren in tiefster Ehrfurcht Euer Excellenze Hoch und Hochwohlgebohrene Gnaden ganz unterthänigster Diener.

Heinrich Öhlschläger, Vorsteher“[8]


Der Rezess vom 7. Dezember 1830

Nachdem der „Landes-Oeconomie-Conducteur“ Blauel die zur Teilung anstehenden Flächen vermessen und 1827 eine Karte der Gemarkung Frielingen angefertigt hatte[9], fand die Teilung der Gemeinheit und die Besitzeinweisung der Bauern in ihre zusätzlichen Flächen statt. Diese Arbeiten nahmen etwa zwei Jahre in Anspruch. Erst dann wurde ein Dokument angefertigt, in dem alle getroffenen Regelungen festgehalten wurden[10]. Durch die Genehmigung von der Königlich-Großbritannisch-Hannoverschen Landesökonomie-Kommission erlangten diese Regelungen Rechtskraft und waren fortan für jedermann bindend.

Mit der Aufteilung der alten Gemeinheitsflächen mussten auch die Gemeindelasten neu geregelt werden, also die von den Bewohnern zu erbringenden Steuern[11]. Am 24. Juli 1829 einigten sich die anwesenden Bauern über die künftige Lastenaufteilung in einer Gemeindeversammlung. Das darüber Protokoll dieser Versammlung wurde dem Teilungsrezess als Anlage beigefügt. Eine weitere Anlage enthält die Regelungen wegen „der Kommunikations- und Koppelwege, der Abzugsgräben und Plätze zur Gewinnung des Wegbau-Materials“[12]. Diese waren von einigen Bauern stellvertretend für die anderen getroffen und bereits am 23. Dezember 1828 schriftlich niedergelegt worden. Alle drei Dokumente sind sehr interessant zu lesen. Die Gemeinheitsteilung war der Wendepunkt in der Geschichte eines jeden calenbergischen Dorfes, auch Frielingens. Deshalb werden die Dokumente im Wortlaut wiedergegeben und damit einer größeren Leserschaft zugänglich gemacht. Der komplette Rezess sowie die dazugehörige Teilungskarte werden im Kartenarchiv des Amtes für Agrarstruktur Hannover aufbewahrt.[13] Es befindet sich in einem alten Betonbunker in Limmer und sollte wegen der dort herrschenden Eiseskälte nur dick vermummt aufgesucht werden[14].

 

 

Rezess

über

die Spezialteilung der Gemeinheitsflächen

von Frielingen

zwischen

den Einwohnern der Dorfschaft Frielingen

Amth Neustadt a. Rbge.

 

Nachdem die Spezial Theilung sämmtlicher Gemeinschafts-Reviere der Dorfschaft Frielingen, nach vorheriger Abfindung der auswärtigen Interessenten zur Zufriedenheit aller daran Betheiligten ausgeführt und der deshalb entworfene Spezial Theilungs-Plan vom königlichen Landes Oeconomie Collegio genehmigt worden war, so wurde zur Vermeidung zukünftiger Streitigkeiten nach Maßgabe des § 47 der Calenbergischen Gemeinheits-Theilungs-Ordnung und nach § 54 der Instruktion vom 21. April 1823 die Aufstellung des gegenwärtigen Rezeßes erforderlich.

Es enthält derselbe alle diese Spezial-Theilung angehende Gerechtsame, Verpflichtungen und Obliegenheiten, jedes interessierten Theiles, nach den bei den verschiedenen Verhandlungen zum Grunde gelegten Verhandlungen, und ist darüber hinaus folgendes zur unverbrüchlichen Nachachtung und Festhaltung bestimmt und gegenseitig versprochen:

 

§ 1

Alle vor der Theilung auf den vormaligen Gemeinheits-Revieren bestanden habenden Berechtigungen, welche Namen sie auch haben mögen, sind, insofern solche nicht wieder unten in diesem Rezess ausdrücklich davon ausgeschlossen wurden, zwischen den in § 3 näher beschriebenen Gemeinheits-Interessenten, gänzlich als aufgehoben anzusehen.

 

§ 2

Nach Maßgabe des Taxationsregister beträgt die ganze zur Theilung gekommene Fläche

                                                            1.404 Morgen 59¨Rth. = 243,8706 Kuhweiden

Es fielen in die Wege pp.                            79 Morgen 46¨Rth. =   13,2340 Kuhweiden

und bleiben                                           1.325 Morgen 13¨Rth. = 230,6366 Kuhweiden

 

§ 3

Von dieser Fläche erhält jeder Interessent nach planmäßiger Berechnung und in der Folge der getroffenen Vereinbarungen, wie solche theils der Plan, theils das Vertheilungs-Register näher angibt, die in nachstehender tabellarischer Übersicht, aufgeführte Abfindung:

 

Tabellarische Übersicht der den Frielinger Gemeinheitsinteressenten an Ort und Stelle zugetheilten Abfindungen

Qualität des Hofes

Name des Interessenten

Fläche

Wert nach

 

(Haus- Nummer dahinter)

Morgen ¨Rth.[15]

Kuhweiden

 

 

 

 

 

Vollmeyerstelle

Ludwig. Schierkolk (1)

119

24

20,0580

Halbmeyerstelle

Heinr. Öhlschläger (2)

58

55

9,6555

Halbmeyerstelle

Friedr. Nordmeyer (3)

57

9

9,8046

1 Halbmeyer-, 2 Brinksitzer-

 

 

 

und 1 Anbauer-Stelle

Heinr. Düvell (4, 26, 31, 32)

204

98

32,6811

Halbmeyerstelle

Heinr. Grages (5)

54

98

9,8577

Halbmeyerstelle

Christ. Riekenberg (6)

60

37

10,2939

Halbmeyerstelle

Christ. Müller (7)

54

81

9,8577

Halbmeyerstelle

Heinr. Paulmann (8)

58

108

10,1284

Halbmeyerstelle

Christ. Kahle (9)

51

53

9,9268

Kleinköthner

Christoph Stünkel (10)

34

66

5,5520

Kleinköthner

Heinr. Bohle (11)

30

51

5,6028

Kleinköthner

Friedr. Feesche (12)

26

53

5,2187

Kleinköthner

Heinr. Steinwarth (13)

28

60

6,0775

Kleinköthner

Christoph Meyer (14)

29

14

5,2526

Kleinköthner

Heinr. Plumhoff (15)

34

86

5,3615

Kleinköthner

Heinr. Feesche (16)

31

1

5,2431

Kleinköthner

Heinr. Kahle nun Müller (21)

30

1

5,0113

Kleinköthner

Heinr. Prinzhorn (22)

32

95

5,7418

Kleinköthner

Heinr. Schünhoff (19)

32

16

5,6890

Kleinköthner

Heinr. Finke (27)

26

103

5,2493

Kleinköthner und Brinksitzer

Friedr. Scheele (24 und 25)

48

104

8,7241

Kleinköthner

Christ. Passe (23)

36

55

5,6980

Kleinköthner

Heinr. Bock (18)

30

57

5,2383

Brinksitzer

Conrad Bergmann (17)

15

6

2,9703

Brinksitzer

Heinr. Feesche (30)

17

10

2,9170

Brinksitzer

Christ. Steinwarth (28)

13

62

2,3628

Brinksitzer

Heinr. Heidmann (29)

13

118

2,4841

Brinksitzer

Friedr. Bullerdieck (20)

15

12

2,7442

Anbauerstelle

Heinr. Mehring (36)

7

100

1,3001

Anbauerstelle

August Bormann (40)

7

49

1,5000

Anbauerstelle

Heinr. Kahle (41)

10

35

1,7189

Anbauerstelle

Christ. Oehlschläger (37)

7

69

1,5000

Anbauerstelle

Friedr. Meyer (39)

7

88

1,5000

Anbauerstelle

Christ. Bohle (38)

5

102

1,3027

Anbauerstelle

Friedr. Wegener (35)

9

64

1,5000

Anbauerstelle

Friedr. Heuser (34)

7

53

1,7563

Die Schule zu

 

 

 

 

Frielingen (33)

 

14

78

3,0655

 

 

 

 

 

 

Total

1.325

13

230,6366


In Betreff der vorstehend aufgeführten Äquivalente ist nun ferner das Nachstehende bestimmt und verabredet worden.

 

§4

Jeder Interessent erhält das im vorigen § für denselben aufgeführte Äquivalent zur völligen privativen Disposition und Benutzung, soweit die Meyer- oder Erbzinsqualität der Höfe, von denen jene Äquivalente einen integrierenden Theil ausmachen, solches gestattet, und entsaget dagegen allen Ansprüchen auf die Besitzungen für seine Nachbarn.

 

§5

Gemeinschaftlich bleiben

1.)   Alle angelegten Wege und Triften

2.)   Alle Grenz- und Abzugsgräben

3.)   Die Lehmkuhle an der Chaussee

4.)   Die Sandkuhle am Horster Wege

5.)   Die Röthekuhlen daselbst

6.)   Die sämmtlichen Feuerteiche

7.)   Der Schützenplatz

8.)   Die für den Chausseebau aufgesetzte Sandkuhle, wenn der Sand abgefahren seyn wird; dürfen jedoch nur im hergebrachten Maaße und zu dem einmal bestimmten Zweck genutzt werden.

 

§6

Sämmtliche bey der Theilung stattgehabten Vertauschungen cultivierter Grundstücke, wovon ein Verzeichnis diesem Rezeße in der Anlage A beigefügt ist, so wie die an nachstehende Interessenten gegebenen Entschädigungen, werden hierdurch in dem Maaße wie der Plan und das Verteilungs Register solche nachweist, in allen Theilen genehmigt und unwiderruflich anerkannt.

 

§ 7

Da sich nach beendigter Spezial-Theilung ergab, dass sowohl der Kleinköthner Heinrich Finke als auch der Anbauer Heinrich Mehring, theils durch die Taxation, theils durch die Localität ihrer Äquivalente laediert werden würde; dieses auch von sämmtlichen Interessenten anerkannt war, so wurde unter Beistimmung der Letzteren, dem Kleinköthner Heinrich Finke von dem zur Lehmkuhle ausgewiesenen Terrain eine Entschädigung von ---1 Morgen 96¨Ruthen zugetheilt; so wie der Anbauer Heinrich Mehring an seinem Anteil bey den Waldwiesen eine Entschädigung von ---2 Morgen erhalten hat, wozu der Vollmeyer Schierkolk und die sieben Halbmeyer jeder 30¨Rth. von ihren Anteilen sich haben kürzen lassen.

 

§ 8

Alle alten Fuhr- und Fußwege in der Gemeinheit, so wie der alte Weg im Klüterfelde, welche vor der Theilung benutzt wurden, sind aufgehoben und ist jeder Interessent verpflichtet, die neuen Wege unweigerlich zu benutzen, wenn auch die Communication hierdurch beschränkt oder weitläufiger geworden seyen sollte.

Über die bei der Spezial-Theilung nöthig gewordenen Wege und Abzugsgräben ist diesem Rezess das darüber verhandelte Protokoll in der Anlage B beigefügt.

 

§ 9

Der alte Weg um Düvells Hof geht ganz ein, indem derselbe laut Vereinbarung dem Oeconom Düvell als Entschädigung für den neuen Weg durch dessen Weitzenkampwiese zugetheilt worden ist.

 

§10

Der Anbauer Schmied Bormann hat die Berechtigung, über den Hof des Kleinköthners Heinrich Finke zu fahren und zu gehen, um nach seinem Garten im Pfennigsmoore zu gelangen. Derselbe verpflichtet sich dagegen, den Schlagbaum auf Finken Hofe, wenn er ihn passiert, jedesmal gehörig wieder zu schließen.

 

§11

Der Halbmeyer Heinrich Öhlschläger tritt von seiner Koppel auf der Hube am Horster Wege, einen Flächenraum von 68¨Ruthen zur Erweiterung der Sandkuhle ab, welche Fläche er daselbst wieder erhält, wenn der Sand abgefahren seyn wird.

Die Gemeinde verpflichtet sich, den Sand zuerst am südlichen Ende des abgetretenen Landes abzufahren, und cultiviert der Halbmeyer Öhlschläger das Land vor wie nach, so lange der Sand davon noch nicht abgefahren ist.

Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist die Länge von Öhlschlägers Koppel, von den Grenzgraben an der Horster Gemeinheit bis vor die alte Sandkuhle gemessen um 25 ½ Ruthen lang gefunden.

 

§ 12

In dem Antheile des Anbauers Friedrich Wegener an der Chaussee, liegt das für den Chausseebau ausgesetzte Terrain von 1 Morgen zur Grandkuhle. Wird diese Grandkuhle von Seiten des Chausseebaus nicht mehr genutzt, so verbleibt das Terrain alsdann zur gemeinschaftlichen Disposition.

 

§ 13

Wegen Anlegung und Instand-Erhaltung sämtlicher Wege, Triften und Gräben ist vereinbart, dass die Bespannten die nöthigen Fuhren, die Unbespannten aber die Handdienste thun sollen, und ist das Concourrenz-Verhältnis dafür festgestellt, dass wenn

der Vollmeyer                           10 Pferde stellt

dann der Halbmeyer                 5 Pferde stellt

dann der Kleinköthner              3 Pferde stellt

die Düvellsche Brinksitzer-

stelle Nr. 31                                           8 Pferde

zum Dienste stellt, wogegen indessen die Handdienste der letzteren Stelle entfallen. Zu den Handdiensten stellt der Brinksitzer zwey Mann wenn der Anbauer einen Mann stellt.

 

§ 14

Jede lebendige oder tote Einfriedung zwischen den Antheilen der Interessenten ist genau in der Grenzlinie zu setzen. Die lebendigen Hecken sollen nur aus Birken, Hasel, Ellern oder Weißdorn bestehen. Barberitzen Sträucher (Feuerdorn) aber sollen überall nicht angewandt werden, und ist die Höhe des Wachstums der Hecken alle 3 Jahre auf 4 Fuß zurückzuführen.

Besteht die Befriedigung aus Gräben und Wall, so soll das zu beiden Seiten erforderliche Terrain ganz aus der Besitzung desjenigen genommen werden, welcher diese Art der Befriedigung verlangt und solche ohne Zustimmung seines Nachbarn verrichtet. Der Graben darf dann allemal genau an der Grenze errichtet werden und der Wall fällt jedesmal auf die innere Seite des zu befriedigenden Grundstückes. Sind dagegen beide Theile mit dieser Art Einfriedigung einverstanden, so stellt jeder die Hälfte des erforderlichen Terrains zum Graben, und der Aufwurf wird dann zu beiden Seiten gleichmäßig vertheilt.

 

§ 15

Alle Anpflanzungen von Obstbäumen müssen 6 Fuß von des Nachbars Koppel entfernt bleiben. Die Anlage von Fuhrenkämpen und alle Anpflanzungen von wildwachsenden Baumgattungen sind mindestens 2 Ruthen breit von des Nachbarn Koppel vorzurichten.

Die Anpflanzung von Bäumen längs der Gräben und Wege kann nur in einer Entfernung von 2 Calenberger Fuß vom Rande des Grabens und in 16 füßiger Entfernung voneinander geschehen.

 

§16

(Anmerkung der Autoren: Im Rezess folgen längere Ausführungen zur Ableitung von Wasser. Auf die Wiedergabe wird verzichtet, da sie sehr allgemein gehalten sind.)

 

§17

Gleich wie der Staat berechtigt ist, auch über die im Privat-Eigentum befindlichen Grundstücke neue Wege anzulegen, so bleibt demselben nach geschehener Theilung das Recht vorbehalten, aus denen zur privaten Benutzung übergebenden Grundstücken auch Steine und andere Materialien zum Wegebau daraus zu nehmen, jedoch gegen Ersatz des aus der Gewinnung der Steine in der Ackerfläche der Grundstücke entstehenden Schadens.

 

§18

Dem Chausseebau ist ein Flächenraum von 1 Morgen zur Grandkuhle unweit der Windmühle neben der Chaussee zur gleichzeitigen Benutzung mit der Gemeinde ausgewiesen; welche Fläche, wenn der Grand abgefahren ist, wiederum Eigenthum der Gemeinde wird, wie schon im § 12 erwähnt worden.

Ferner ist zur Erweiterung der Chaussee, soweit dieselbe die Frielinger Gemeinheit durchläuft, an derselben eine Ruthe breit von der Gemeinheit liegen geblieben.

 

§19

Alle öffentlichen Dienste und Abgaben sind durch ein besonderes nach der neuen Eintheilung modifiziertes und von königlicher Landdrostei genehmigtes Regulativ festgestellt, und ist dasselbe diesem Rezess in der Anlage C abschriftlich angelegt.

 

§20

Da dieser Rezess lediglich die Sicherstellung der gegenseitigen Gerechtsame und Verpflichtungen bezweckt, so haben sich die Interessenten der genauen Erfüllung derselben zu unterwerfen.

Eine jede Sache oder Handlung die demselben zuwiderläuft wird im voraus für null und nichtig erklärt, auch soll keine Verjährung dagegen stattfinden können.

 

Zur Urkunde dessen und zur unverbrüchlichen Feststellung ist dieser Rezess von den Syndicen mittels ihres Namens Unterschrift eigenhändig vollzogen und soll im Fall, dass Königliches Landes Oeconomie Collegium denselben bestätigt, ein Exemplar in dem Archive des Königlichen Landes Oeconomie Collegiums, ein zweites in der Registratur des königlichen Amtes Neustadt/R niedergelegt, und ein drittes der Gemeinde Frielingen ausgehändigt werden.

            Christian Riekenberg

            Heinrich Düvell

            Heinrich Plumhoff         Legitimiert durch Syndicat des Amts

            Christian Müller                        Neustadt/R vom 3ten, März 1826

            W Brauns, Pastor zu Horst Legitimiert durch Vollmacht der Kirchenkommision vom 26ten März 1829

 

Das die vorstehenden Syndiciden den Rezess nach nochmaliger Vorlesung und Genehmigung durch Namensunterschrift vor den Unterzeichneten vollzogen haben, wird hiermit beglaubigt.

Geschehen zu Frielingen Amt Neustadt am Rübenberge den 7ten December 1830

Neustadt/R den 7ten December 1830

Die Theilungs=Commission

 

Der vorstehende Rezess wird in allen seinen Punkten und Clauseln genehmigt und bestätigt.

Celle, den 9ten Februar 1831

Königlich Großbritannisch Hannoversche Landes Oeconomie Commission

 

Anlage Buchstabe B zum Rezess von Frielingen

Actum Frielingen, den 23ten December 1828

Wegen Anlage der bey der Spezial-Theilung von Frielingen erforderlich werdenden Anlagen der Communications- und Koppelwege, der Abzugsgräben und Plätze zur Gewinnung des Wegbau Materials, hatte man auf heute Termin angesetzt, und waren zu dem Ende die Syndici vorgeladen und erschienen:

Syndicus Heinrich Öhlschläger

Syndicus Christian Riekenberg

Syndicus Christian Müller und

Syndicus Heinrich Düvell

Außerdem war gegenwärtig der Bauermeister Heinrich Finke

Nach mehreren extra protocollum zugelegten Verhandlungen und Besichtigungen an Ort und Stelle, kam man über folgende Wege und Gräben, welche bey der neuen Eintheilung zu berücksichtigen seyn werden überein:

1. Der Torfmoorweg, vom Dorfe über die Höhe bis an die Osterwalder Grenze 2½ º breit, incl. der Gräben.

2. Der Mühlenweg, vom Dorfe über den Mühlenberg an die Dühningswiesen 3 º breit incl. der Gräben. ©

3. Der Pfennigsmoorweg, von Feeschen Brinkteil über die Hube und durchs Pfenningsmoor,

2 ½ Ruthen breit, incl. der Gräben.

4. Der Katzenwinkelweg, vom Dorfe durch den Katzenwinkel am Klüterfelde heraus. Beim Anfang des Weges vor dem Dorfe soll der Weg so breit bleiben, als die Rehre zwischen Anbauer Öhlschlägers Brinktheil und dessen Garten ausweist, und soll diese Fläche zur Belustigung der Interessenten beim Scheibenschießen benutzt werden.

5. Der Farlingsweg, an der so genannten Farling heraus bis ans Dorf, 2 ½ º breit, incl. der Gräben.

6. Der Weg zwischen Farling und Ensburg, bis an den Bordenauer Koppelweg, 2 ½ º breit incl. der Gräben.

7. Der Dühningswiesenweg, von den so genannten Dühningswiesen heraus 2 ½ º breit incl. der Gräben.

8. Schlichlingswiesenweg, über diese Wiese in die Ensburg, 2 º breit incl. der Gräben.

9. Der kleine Eichrietheweg, durch Düvells Wiese, bis an die Osterwalder Grenze 2 º breit incl. der Gräben.

10. Der Weg an der Osterwalder Grenze, bey Dannenbergs Kampe, 2 º breit incl. der Gräben.

11. Koppelweg an der Höhe hinauf, 2 º breit incl. der Gräben.

12. Koppelweg an der Farling hinaus 1 º breit incl. der Gräben.

13. Koppelweg nach der Wiese der Rittmeisterin Meyer in der Ensburg, 1 º breit.

14. Koppelweg in Pahlswinkel, 1 º breit.

15. Koppelweg nach Düvells Wiese im Dühninge, 1 º breit.

16. Koppelweg nach der Wiese der Rittmeisterin Meyer im Dühninge 1 º breit.

17. Koppelweg nach Passen Wiese im Dühninge, 1 º breit.

18. Koppelweg von der Höhe des Neuen Landes bis an Düvells Mühlenkoppel, 1½ º breit incl. der Gräben.

19. Koppelweg vom Torfmoorwege bis an den Mühlenweg über den Waldwiesen her, 2½ º breit incl. der Gräben.

20. Koppelweg im Wohle vom Mühlenweg bis an die Bordenauer Grenze, 2 º breit incl. der Gräben.

21. Koppelweg vom Ende des Torfmoorweges an der Osterwalder Grenze heraus bis an Düvells Dühnings Koppel, 2 º breit.

22. Koppelweg im Katzenwinkel, zwischen Grages und Riekenberg, 2 º breit.

23. Koppelweg vom Pfenningsmoorweg nach Mehrings Koppel und Fuchsberge, 1 º breit.

24. Koppelweg für Finke und Prinzhorn im Pfennigsmoor, 2 º breit, incl. der Gräben.

25. Koppelweg für Steinwarth, im Katzenwinkel, 1 º breit.

26. Grenzgraben an der Osterwalder Grenze, 2 Fuß breit, im Ganzen wird dieser Graben 4 Fuß breit, die fehlenden 2 Fuß werden von Seiten der Osterwalder Interessentenschaft hergegeben.

27. Abzugsgraben unter den Ensburgswiesen, 3 Fuß breit.

28. Grenzgraben daselbst, 4 Fuß breit.

29. Abzugsgraben in der Eichriethe, 4 Fuß breit.

30. Abzugsgraben im Pfennigsmoor, 3 Fuß breit.

31. Die Lehmkuhle, beim Neuen Lande

32. Der Schützenplatz, ist schon zur Nro. 4 beschrieben.

33. Sandkuhle zur Gewinnung des Wegbau-Materials auf der Höhe des neuen Landes.

34. Zur Erweiterung der Chaussee, ist von der Gemeinheit der ganzen Länge der Chaussee entlang 1 Ruthe breit abzunehmen. ©

35. Die Röhtekuhle im Dorfe bleibt.

36. Die alte Sandkuhle ebenfalls, sie ist jedoch noch durch ein Stück Land vergrößert, welches der Halbmeyer Heinrich Öhlschläger und Christian Nordmeyer gegen Entschädigung liegen läßt.

37. Der Feuerlöschteich vor dem Dorfe bleibt vor wie nach.

Comparanten wurde das Protokoll nochmals vorgelesen und nach dessen Genehmigung werden dieselben entlassen.

Actum ut supra, In fidem

E. Meine

 

Anlage Buchstabe C zum Rezess von Frielingen

Geschehen Frielingen, den 24ten July 1829

In Sachen der Gemeinheitstheilung von Frielingen und insbesondere wegen Regulierung der zu leistenden Spann- und Handdienste aller Art, sowie die Aufbringung der übrigen Communal=Abgaben, hatte man auf heute Termin anberaumt, und zu dem Ende sämmtliche Interessenten unter der Verwarnung verabladet, dass die Ausbleibenden so angesehen werden sollten, als wären sie den Beschlüssen in allen Stücken beigetreten.

Erschienen waren daher:

1. Vollmeyer Ludwig Schierkolk

2. Halbmeyer Heinrich Öhlschläger

3. Halbmeyer Friedrich Nordmeyer

4. Halbmeyer Herr Düvell, für zwei Brinksitzer und eine Anbauer Stelle

5. Halbmeyer Heinrich Grages

6. Halbmeyer Christian Müller

7. Halbmeyer Heinrich Paulmann

8. Kleinköthner Heinrich Bohle

9. Kleinköthner Friedrich Feesche

10. Kleinköthner Heinrich Steinwarth

11. Für die Kleinköthnerstelle des Heinrich Müller der Vormund Schirkolk und Öhlschläger

12. Kleinköthner Heinrich Plumhoff

13. Für die Kleinköthnerstelle des Heinrich Feesche der Vormund Friedrich Feesche und Heinrich Plumhoff

14. Kleinköthner Heinrich Müller

15. Kleinköthner Heinrich Schünhoff

16. Kleinköthner Heinrich Prinzhorn

17. Kleinköthner Heinrich Finke

18. Kleinköthner Heinrich Bock

19. Brinksitzer Heinrich Heidmann

20. Brinksitzer Friedrich Bullerdieck

21. Anbauer Heinrich Mehring

22. Anbauer Georg Heuser

23.Anbauer Friedrich Wegener

24.Anbauer August Bormann

Nach eröffneten Termine forderte man Comparanten auf, die bisherige Verteilung der Hand und Spanndienste, sowie die übrigen Communallasten, einzeln nahmhaft zu machen, worauf man dann wird Versuch machen wolle, ein allgemein und Regulativ für jeden einzelnen Fall festzustellen.

Folgendes wurde darauf von Comparanten zu Protokoll gegeben:

1.) Wegen der Kriegerfuhren

Bisher habe der Vollmeyer                    4 Pferde gestellt,

wenn der Halbmeyer                             2 und

der Kleinköthner                                   1 Pferd gestellt habe.

2.) Gemeindefuhren, behuf Entstehung der Wege pp.

Bislang habe der Vollmeyer, der Halbmeyer und Kleinköthner gleiche Pferdezahl gestellt.

3.) Fuhren wegen der geistlichen Gebäude

Sey ebenso gehalten wie bei den Kriegerfuhren

4.) Burgfesten=Fuhren

Seyen bisher nur vom Vollmeyer Schierkolk und den 4 Halbmeyern Grages, Düvell, Nordmeyer und Öhlschläger geleistet, und zwar seien vom Vollmeyer 2 Pferde gestellt, wenn der Halbmeyer 1 Pferd gestellt habe.

5.) Handdienste bei den Burgfesten

Sie seyen bisher von den Großköthnern, Kleinköthnern und Brinksitzern zu gleichen Theilen geleistet.

6.) Handdienste zu den Gemeindewegen pp

Bisher seyen diese Dienste von den Brinksitzern und Anbauern geleistet, und zwar seyen von den ersten 3 Tage gedient, wenn die letzteren 2 Tage dienten.

7.) Handdienste bei den geistlichen Gebäuden

Seyen ebenso geleistet wie die Handdienste zu den Gemeinde=Wegen pp.

8.) Jagd=Dienste

Seyen zu gleichen Theilen geleistet

9.) Gefangenenwachen

Seyen ebenfalls zu gleichen Theilen geleistet.

10.) Anbau=Anlage=Gelder

Seyen nach der neuen Grundsteuer Rolle aufgebracht.

11.) Plenter=Haltung (?)

desgleichen

12.) Service

desgleichen

13.) Bauermeister=Gefäll

desgleichen

14.) Gefäll des Feldhüters

desgleichen

15.) Gefäll des Nachtwächters

Sey zu gleichen Theilen aufgebracht

16.) Gefäll des Hirten

Sey nach dem Viehbestand aufgebracht

17.) Unterhaltung der Gemeinde=Armen

Sey nach der neuen Grundsteuer Rolle aufgebracht

18.) Kosten zu den geistlichen Gebäuden

desgleichen

19.) Kosten sonstiger Bauwerke, als Hirtenhäuser, Brücken, Leineufer, Spritzenhäuser pp.

desgleichen

20.) Fußboten=Geld

Sey nur von den Großköthnern, Kleinköthnern, Brinksitzern und von den Anbauern aufgebracht.

21.) Inquesitenfuhr=Geld

Sey bislang nur vom Vollmeyer und von den Halbmeyern aufgebracht.

 

Nachdem die verschiedenen Communal=Lasten im Vorstehenden designiert waren, versuchte man, Comparanten dafür zu vereinigen, ein allgemeines Regulativ derselben festzustellen.

 

Nach mehreren deshalb zugelegten neuerlichen Verhandlungen, kam man endlich über Folgendes überein:

 

Ad 1. Die Kriegerfuhren werden zukünftig nach folgenden Verhältnissen gestellt:

Der Vollmeyer stellt                 8 Pferde, wenn

der Halbmeyer                         4 Pferde

der Kleinköthner                                 2 Pferde und die

Düvellsche Brinksitzerstelle Nr. 31                   3 Pferde stellt.

Dagegen sind die übrigen Brinksitzer und Anbauern verpflichtet, Briefe zu tragen.

Ad 2. Dazu sollte in Zukunft

der Vollmeyer                                       10 Pferde

der Halbmeyer                                      5 Pferde

der Kleinköthner                                   3 Pferde und die

Düvellsche Brinksitzerstelle Nr. 31        8 Pferde stellen,

wogegen indessen die Handdienste der Düvellschen Brinksitzerstelle restieren.

Ad 3. Wie ad 1

Ad 4. Verbleibt wie bisher

Ad 5. Desgleichen

Ad 6. Diese Handdienste sollen von den Brinksitzern und Anbauern geleistet werden, und zwar sollen die Anbauer halb soviel dienen, als die Brinksitzer.

Ad 7. Gleich dem vorigen

Ad 8. Verbleibt wie bisher

Ad 9. Desgleichen

Ad 10. Diese Gelder sollen in Zukunft nach den bey der Spezialtheilung angenommenen

Theilungsverhältnissen angenommen werden.

Nämlich:

1 Vollmeyer                                          127 Theile

1 Halbmeyer                                         60 Theile

1 Kleinköthner                                      34 Theile

1 Brinksitzer                                         17 Theile

Düvells Brinksitzerstelle Nr. 31             105 Theile

1 Anbauer                                            7 Theile

Die Schule solle von allen Lasten frei bleiben.

Ad 11. Desgleichen nach den neuen Theilungsverhältnissen bei der Spezialtheilung

Ad 12. Desgleichen

Ad 13. Desgleichen

Ad 14. Desgleichen

Ad 15. Wird vor wie nach zu gleichen Theilen aufgebracht.

Ad 16. Entfällt in Zukunft.

Ad 17. Ebenfalls nach dem neuen Theilungsverhältnis der Spezial-Theilung.

Ad 18. Desgleichen

Ad 19. Desgleichen

Ad 20. Bleibt wie früher.

Ad 21. Desgleichen

Vorgesammte Bestimmungen wurden von sämtlichen Comparanten einstimmig anerkannt, und nach vorgelesenem und genehmigten Protokolle wurden dieselben entlassen.

Actum ut supra in fidem

E. Meine

 

Nach Abschluss der Gemeinheitsteilung bestimmten Arbeit und Mühsal das Leben der Menschen noch mehr als vorher, denn die Bauern mussten ihren neuen, vergrößerten Landbesitz kultivieren um ihn möglichst wirtschaftlich zu nutzen. Vor allem waren die sehr umfangreichen Wegebauarbeiten und Grabenarbeiten zu verrichten, die, wie wir gelesen haben, ja alle in Eigenarbeit erledigt werden sollten[16]. Viele Jahre nahmen diese Aufgaben in Anspruch und aus einem Großteil der Hofgeschichten geht hervor, in welchem Umfang die Kultivierung 40 Jahre später (1869) bereits stattgefunden hatte.

Bei einem Verhandlungstermin auf der Grenze zwischen Frielingen und Horst waren am 30. März 1829 auch über das Dorf hinausgehende Wegebauarbeiten beschlossen worden: Da der alte von der Gemeinde unterhaltene Kirchdamm zwischen Frielingen und Horst unbrauchbar geworden war und obendrein einen Umweg darstellte, drangen die Ämter Neustadt und Ricklingen auf Neuanlage eines öffentlichen Verbindungsweges zwischen beiden Dörfern. Es wurde vereinbart, dass jede Gemeinde bis Oktober den neuen Weg auf ihrem Gebiet bis an die Grenze 1,5 bis 2 Ruten breit auszubauen und zukünftig zu unterhalten habe.[17] Im Amt Neustadt wurde seit den 1820er-Jahren die Anpflanzung von Obstbäumen, Birken und Pappeln an Wegrändern gefördert. Vorrangig sollten Kirchwege bepflanzt werden, um die Kirchgänger vor schlechter Witterung zu schützen. Weitere Motive waren Holzgewinnung und Obstverkauf. Bei einer Untersuchung über weitere Anpflanzungen im Jahre 1840 fand vor allem der nördliche Amtsbezirk Erwähnung. Für Frielingen hieß es dagegen: „Zu schlechter Boden“.[18]

 


[1] Siehe Chronik Frielingen, S. 67; Frielingen vor den Agrarreforman, http://www.frielingen.de/index.php?id=248; Karte von dem sogenannten Brinke vor Frielingen Maßstab: 1:1.600 Format : 62 x 91,5 cm Zeichner: Meine, Leutnant, NLA HA, Karten - Agrarstrukturkarten, 12 f Agr. Nr. 16/2

[2] Gemeinheitsteilung zwischen den Gemeinden Frielingen und Osterwald, NLA HA, Hann. 74 Neustadt am Rübenberge, Nr. 2270 und NLA HA, Hann. 74 Neustadt am Rübenberge, Nr. 2269¸ Teilung der Hude und Weide zwischen Frielingen und Osterwald, NLA HA, Hann. 74 Neustadt am Rübenberge, Nr. 2268; Amt Neustadt am Rübenberge Enthält: Generalteilungplan unter den Dorfschaften Bordenau, Frielingen, Otternhagen, Suttorf, Ricklingen, der Wede, NLA HA, Hann. 148, Acc. 29/92 Nr. 838; Generalteilung der Gemeinheiten zwischen den Gemeinden Bordenau, Frielingen, Otternhagen, Suttorf, Ricklingen, Stadt Neustadt am Rübenberge, NLA HA, Hann. 74 Neustadt am Rübenberge, Nr. 2282¸

[3] Agrarreformen im Könifgreich Hannover: Knapp unter https://de.wikipedia.org/wiki/Bauernbefreiung  und https://de.wikipedia.org/wiki/Bauernbefreiung#K%C3%B6nigreich_Hannover, detailliert bei Karl-Heinz Schneider, Geschichte der Bauernbefreiung, Stuttgart 2010; Agrarreformen und Frielingen: siehe Chronik Frielingen S. 64ff.

[4] Eingangs mussten die Dörfer Beauftragte oder Syndici bestimmen, siehe Aufnahme von Syndikaten in die Landgemeinde Frielingen, besonders wegen vorhandener Gemeinheitsteilung, NLA HA, Hann. 74 Neustadt am Rübenberge, Nr. 1092

[5] Amt für Agrarstruktur Hannover, Kartenarchiv, Verfahren Neustadt Nr. 16.

[6] Siehe Spezialteilungen und Verkoppelungen in Frielingen, NLA HA, Hann. 74 Neustadt am Rübenberge

[7] Ausweisungen von Ländereien aus der Teilung bei Frielingen für die Schulstelle in Frielingen und deren Urbarmachung, NLA HA, Hann. 74 Neustadt am Rübenberge, Nr. 3973

[8] Der Verkauf wurde genehmigt und zur Versteigerung durch eine Mitteilung im Anzeigenblatt aufgerufen. Über das weitere Schicksal des Hirtenhauses informiert die Geschichte des Hofes Nr. 34 im Kapitel 12.

[9] Plan der Feldmark Frielingen 2. Kartenausfertigung Format : 143 x 96 cm Zeichner: Blauel, NLA HA, Kartensammlung, Nr. 12 f Frielingen 5 m; und Plan von der Frielinger Feldmark, belegen im Amte Neustadt am Rübenberge Maßstab: 1:3.200 Format : 91 x 155,5 cm Zeichner: Blauel, NLA HA, Karten - Agrarstrukturkarten, 12 f Agr. Nr. 21

[10] Rezess zu den Gemeinheiten vor Frielingen, NLA HA, Hann. 129 Neustadt am Rübenberge, Nr. 534

[11] Repartition der Gemeindelasten in Frielingen, NLA HA, Hann. 80 Hannover, Nr. 09627; Repartition der Landfolge in Frielingen, NLA HA, Hann. 80 Hannover, Nr. 09776

[12] Anlage neuer Kommunikationswege in der Feldmark Frielingen bei Gelegenheit der Gemeinheitsteilung, NLA HA, Hann. 80 Hannover, Nr. 09826

[13] Amt für Agrarstruktur Hannover, Kartenarchiv, Verfahren Neustadt Nr. 16.

[14] So die Chronik Frielingen aus dem Jahr 2001. Inzwischen sind viele Karten und dazugehörende Rezesse ins Landesarchiv überführt worden, Bestand NKA, NLA HA, Karten - Agrarstrukturkarten

[15] 1 Ruthe entspricht 4,66 m. Siehe auch Franz Engel: Tabellen alter Maße, Gewichte und Münzen. In: Methodisches Handbuch für Heimatforschung in Niedersachsen. Hrsg. von Helmut Jäger, Hildesheim 1965, S. 65-76.

[16] Anlage neuer Kommunikationswege in der Feldmark Frielingen bei Gelegenheit der Gemeinheitsteilung, NLA HA, Hann. 80 Hannover, Nr. 09826; Instandsetzung und Instandhaltung der Abzugsgräben und Wasserzüge in der Feldmark Frielingen, NLA HA, Hann. 174 Neustadt am Rübenberge, Nr. 1173

[17] HStA Hann, Hann 174 Neustadt Nr. 2740, Vergleich vom 30.3.1829; Siehe auch Torfmoorweg zwischen Otternhagen und Frielingen auf der Osterwalder Gemeinheit und Antrag der Gemeinde Otternhagen auf Nutzung dieses Wegs, NLA HA, Hann. 74 Neustadt am Rübenberge, Nr. 4713

[18] HStA Hann, Hann 74 Neustadt Nr. 1686.